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[SL-RP-Richtlinie] Behandlung von Gefangenen
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Seite 1 von 1

Autor:  Ameng Xilo [ Sa 3. Feb 2024, 03:32 ]
Betreff des Beitrags:  [SL-RP-Richtlinie] Behandlung von Gefangenen

Richtlinien zur Behandlung von Gefangenen


0. Gefanger ist Vogelfrei oder Verbannt

-> Keinerlei Rechte, bei Verbannten wird zusätzlich das Gericht über eine Inhaftierung informiert

1. Gefangener/Verdächtiger ist ein Stadtfremder oder Tagelöhner

-> dunkle Kerkerzelle, interessiert normal keinen, die Gardisten wissen vermutlich auch erst nach mehrmaligem Nachfragen überhaupt den Namen (so es kein populärer Fall ist).

-> kein Recht auf Anwalt, kein Recht auf Besuch, kein Recht auf überhaupt irgendetwas.

-> Besuche möglich durch hochstehende Mitglieder der Gesellschaft (Adel, gehobenes Bürgertum).

-> Besuche für einfache Bürger, Tagelöhner oder Stadtfremde nur möglich in Begleitung eines hochstehenden Mitgliedes der Gesellschaft (Adel, gehobenes Bürgertum).

-> Besuche für einfache Bürger, Tagelöhner oder Stadtfremde können in Ausnahmefällen durch einen Gardisten/Mantler gestattet werden, indem er je nach Situation sagt, dass der Gardist/Mantler jetzt mal ein Auge zudrückt (z.B. durch Bestechung oder irgendeine rührselige Geschichte "Meine Tochter soll doch wenigstens einmal noch vor seinem Tod ihren Vater sehen können!" oder irgendwas anderes, hier wäre halt der Einfallsreichtum der Spieler gefragt).



2. Gefangener/Verdächtiger ist einfacher Bürger

-> 'normale' Kerkerzelle, regelmässige Mahlzeiten (die natürlich nur aus Brot und Wasser bestehen)

-> kein Recht auf Anwalt, kein Recht auf Besuch

-> Besuche möglich durch hochstehende Mitglieder der Gesellschaft (Adel, gehobenes Bürgertum).

-> Besuche für einfache Bürger normalerweise möglich, der Gardist kann jedoch auch einfach ablehnen ohne jegliche Begründung.

-> Besuche für Stadtfremde oder Tagelöhner nur möglich in Begleitung eines hochstehenden Mitglieds der Gesellschaft (Adel, gehobenes Bürgertum) oder normalerweise auch in Begleitung eines einfachen Bürgers.

-> Besuche für Stadtfremde oder Tagelöhner können in Ausnahmefällen durch den betreuenden SL gestattet werden, indem er je nach Situation sagt, dass der Gardist jetzt mal ein Auge zudrückt (z.B. durch Bestechung oder irgendeine rührselige Geschichte "Meine Tochter soll doch wenigstens einmal noch vor seinem Tod ihren Vater sehen können!" oder irgendwas anderes, hier wäre halt der Einfallsreichtum der Spieler gefragt und je nachdem wie der SL seinen Garde-NSC ausgelegt hat).



3. Gefangener/Verdächtiger gehört dem gehobenen Bürgertum an

-> dieser Mann ist vermutlich unschuldig, es handelt sich höchst wahrscheinlich lediglich um ein dummes Missverständnis

-> 'normale' bis gute Gefängniszelle, nicht zusammen mit dem Abschaum

-> regelmässige Mahlzeiten, die durchaus auch mal eine gute Suppe oder einen Met beeinhalten können

-> Recht auf einen Anwalt, dieser darf immer zu ihm

-> Recht auf Besuch (wie gesagt, er ist vermutlich unschuldig - da kann ihm doch kein Besuch verwehrt werden!)

-> Besuche von einfachen Bürgern und hochstehenden Mitgliedern der Gesellschaft (Adel, gehobenes Bürgertum) jederzeit möglich, Besuche von Stadtfremden oder Tagelöhner ebenfalls, wenn der Gefangene darauf besteht, diese minderwertigen Subjekte zu empfangen



4. Verdächtiger gehört dem Adel an

-> dieser Mann ist definitiv unschuldig, die vorrübergehende Untersuchung ist lediglich eine Formsache

Zitat:
Paragraph 7: Die Rechte des Adels

1) Gerät ein Angehöriger eines in Rivin anerkannten Adelshauses unter Verdacht, so ist es untersagt diese Person zu inhaftieren, statt dessen wird sie unter Arrest gestellt wenn die Notwendigkeit dazu besteht. Der Arrest kann nur von Fürst, einem Richter, einem Gardisten ab dem Rang Korporal oder einem Mitglied des Mantels der Sterne ab dem Range eines Magus verordnet werden. Dieser Arrest endet nach spätestens einem Zehntag, sofern das Gericht oder der Füst nichts Anderes verordnen.

2) Befindet sich ein Angehöriger eines in Rivin anekannten Adelshauses unter Arrest, so ist es ihm gestattet Besuch zu empfangen.

3) Gerät ein Angehöriger eines in Rivin anekannten Adelshauses unter Verdacht, so hat er, ähnlich wie ein Advokat, das Recht die entsprechenden Berichte und Akten der Stadtwache und des Mantels der Sterne einzusehen.


-> Dieser Mann hat Einfluss und an seiner Rechtschaffenheit besteht kein Zweifel, wenn er also wünscht mit einem Gast alleine und ungestört zu sprechen, so wird dies wohl ohne Umschweife zugelassen werden

-> Briefe dieses Mannes werden ungeöffnet an die Empfänger zugestellt


5. Verdächtiger gehört einer legitimierten Kirche des Fürstentums an

-> dieser Mann ist vermutlich unschuldig, die vorrübergehende Untersuchung ist lediglich eine Formsache

Zitat:
Paragraph 6: Die Rechte der Kirchen

1) Angehörige des legitimierten Klerus der Kirchen des Fürstentums werden bei einem Vergehen nicht inhaftiert, sondern unter Aufsicht der jeweiligen Kirche unter Arrest gestellt. Der Standort des Arrests ist der im jeweiligen Falle zuständigen Ordnungsmacht mitzuteilen.

2) Ist ein Angehöriger des legitimierten Klerus der Kirchen des Fürstentums unter Verdacht, so hat die jeweilige Kirche das Recht entsprechende Berichte einzusehen, ähnlich dem Recht der anerkannten Advokaten.

3) Die legitimierten Kirchen des Fürstentums haben das Recht, mit Ausnahme bei schweren und unverzeihlichen Vergehen, dem Gericht einen Vorschlag für das Strafmaß zu unterbreiten sofern die Kirche selbst geschädigt wurde, oder das Vergehen von einem Angehörigen des legitimierten Klerus der Kirchen des Fürstentums ausging.


-> Dieser Mann hat Einfluss und an seiner Rechtschaffenheit besteht kein Zweifel, wenn er also wünscht mit einem Gast alleine und ungestört zu sprechen, so wird dies wohl ohne Umschweife zugelassen werden

-> Briefe dieses Mannes werden ungeöffnet an die Empfänger zugestellt




Das sind in etwa die Richtwerte. Wobei die Spielleitung sich nicht starr daran halten muss, aber den Text als Maßstab verwenden kann.

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