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Der Kanzler
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Autor:  Lafaellar [ Fr 11. Mai 2012, 11:36 ]
Betreff des Beitrags:  Der Kanzler

§1 Der Kanzler

1. Der Kanzler stellt die vom Volk selbst gewählte Vertretung aller Bewohner der Stadt Rivin dar. Kraft der ihm zur zugesprochenen Rechte und Pflichten vertritt und repräsentiert er das Volk Rivins.

2. Der Kanzler ist der höchste Beamte des Fürstentumes Rivins und ist ermächtigt den Fürsten auf dessen Wunsch hin zu vertreten.

3. Der Kanzler stellt den obersten Diplomaten des Fürstentumes Rivins dar. Er vertritt das Fürstentum nach außen hin.

§2 Der Vizekanzler

1. Der Vizekanzler vertritt den Kanzler in dessen Abwesenheit. In dieser Zeit besitzt er die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser.

2. Der Vizekanzler steht dem Kanzler beratend zur Seite.

§3 Wahl

1. Der Kanzler und der Vizekanzler werden von der wahlberechtigten Bevölkerung der Stadt Rivin für ein Jahr und einen Tag gewählt. Die Wahl gewinnt der Erstplatzierte, der Zweitplatzierte gewinnt die Wahl zum Vizekanzler.

2. Wahlberechtigt sind alle Bürger und Adligen der Stadt Rivin mit einem festen Wohnsitz innerhalb der Stadt oder des Fürstentumes, die das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

3. Jeder Wahlberechtigte darf sich zur Wahl aufstellen lassen.

4. Der Kanzler und der Vizekanzler treten mit Ernennung durch den Fürsten in ihre Ämter ein.

5. Der Kanzler und der Vizekanzler üben ihre Ämter bis zur Ernennung ihrer Nachfolger durch den Fürsten kommissarisch weiter aus.

§4 Rechte, Pflichten und Privilegien

1. Der Kanzler hat das Recht und die Pflicht Gesetze zu verabschieden, welche die Stabilität und den Wohlstand der Handelsstadt Rivin und ihrer Bevölkerung erhalten und mehren sollen. Der Vizekanzler steht dabei beratend zur Seite. Diese Gesetze erhalten mit Unterschrift des Fürsten Gültigkeit und werden daraufhin im Fürstlichen Gesetzblatt veröffentlicht.

2. Der Kanzler besitzt weiterhin das Recht und die Pflicht Notstandesverordnungen zu erlassen, wenn unmittelbarer Entscheidungsbedarf besteht. Diese Verordnungen haben eine maximale Gültigkeit von 7 Tagen. Der Kanzler hat dem Fürsten auf dessen Wunsch hin Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen.

3. Als oberster Beamter der Stadt und des Fürstentumes sind vom Kanzler ebenfalls Entscheidungen verwaltungstechnischer Art zu treffen. Da Kirchen nicht teil der Stadtverwaltung sind, wählen sie ihre Würdenträger selbst.

4. Der Kanzler und sein Vizekanzler besitzen Immunität gegenüber sämtlicher Strafverfolgung innerhalb des Fürstentumes Rivins. Sollten Kanzler oder Vizekanzler von der Strafverfolgung als Zeugen in einem Verbrechen benannt werden, steht es ihnen frei die Zeugenaussage in ihrem eigenen Wohnsitz zu machen.
Sollten der Kanzler oder der Vizekanzler eines Verbrechens beschuldigt werden, können sie sich freiwillig für diesen Fall von der Immunität entbinden. Andernfalls kann eine Strafverfolgung nur durch eine Immunitätsentbindung durch den Fürsten erfolgen.

5. Der Kanzler und der Vizekanzler sind Vertreter des Volkes und Repräsentanten des Fürsten, sie sind als solche zu behandeln.

6. Der Kanzler und der Vizekanzler erhalten während ihrer Amtszeit eine Vergütung von wöchentlichen 75 respektive 50 Goldmünzen.

§5 Minister

1. Der Kanzler ist ermächtigt Minister zu ernennen und mit Teilen seiner Rechte auszustatten.

2. Minister unterliegen ebenfalls der Immunität.

3. Der Kanzler kann Minister jederzeit wieder entlassen.

4. Minister erhalten eine wöchentliche Vergütung in Höhe von 40 Goldmünzen.

Autor:  Lafaellar [ Sa 12. Mai 2012, 12:51 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Der Kanzler

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