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 Betreff des Beitrags: Das Gesetz der Stadt Rivin
BeitragVerfasst: Sa 25. Apr 2009, 12:42 
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Es wurden oftmals kleinere Änderungen am Gesetz vorgenommen, aber niemals dieses wirklich aktualisiert in einem. Elona legt nun dem Fürsten eine aktuellen Gesetzesentwurf vor:

Gesetzbuch des Fürstentums

Grundgesetz

Paragraph 1: Das Gesetz der Herrschaft und Ordnung

1) Die höchste Autorität des Riviner Fürstentums ist, nach den Göttern, der ehrenhafte Fürst Sedrik Silbertal

2) Ein Kanzler – durch Wahlen dazu ermächtigt – wird Gesetze und Verordnungen der Handelsstadt Rivin erlassen. Der Kanzler wird von den Bürgern und dem Adel gewählt. Bürger ist, wer nachweislich einer geregelten Arbeit innerhalb Rivins nachgeht, Steuern entrichtet oder ein festes Heim sein Eigen nennen kann. Der Kandidat mit den meisten Stimmen wird Kanzler, der zweit platzierte Vizekanzler, mehr dazu findet sich unter Paragraph zwei.

3) Die vom Fürsten und vom Kanzler verfassten Gesetze erhalten Kraft und Wirkung durch den Segen Tyrs, vertreten durch die von ihm eingesetzten Priester und Paladine.

4) Die Autorität des Fürsten wird vertreten durch den Kanzler, den Vizekanzler, seine Hohen Beamten, durch seine Richter, den Mantel, die Miliz und durch die Stadtgarde. Sie ist als solche nicht anzuzweifeln.

5) Rechtsprechung in schwerwiegenden Verbrechen, die dauerhafte Verstümmelung, Verbannung oder den Tod folgern könnten, erhält Kraft und Wirkung nur durch den Segen Tyrs.

6) In magischen Delikten erfüllt der Mantel der Sterne die Aufgabe der Stadtwache. Dies bringt die selben Rechte und Pflichten mit sich. Dies entbindet die Stadtgarde und die Miliz nicht ihrer Pflichten und Rechte.

7) In nicht magischen Delikten ist die Stadtgarde innerhalb des Fürstentums zuständig. Die Zuständigkeit der Miliz beschränkt sich auf die Altstadt.

8) Die Strafe für Vergehen und geringe Verbrechen kann durch ausgewählte Mitglieder der Stadtgarde, des Mantels und der Miliz bestimmt werden, so diese in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Gegen die Urteile kann bei Gericht Einspruch eingelegt werden, es obliegt dem Gericht zu entscheiden ob es sich des Falles annimmt.

9) Die Strafe für alle Gesetzesverstöße außer Vergehen und geringe Verbrechen wird durch das Gericht bestimmt, das Gericht entscheidet dabei ob es zu einem öffentlichen Prozess kommt oder nicht. Die Urteile jedoch sind auf Nachfrage immer einsehbar.

10) Der Advokat eines Angeklagten hat das Recht die entsprechenden Berichte der jeweiligen Ermittlungsbehörde einzusehen.

Paragraph 2: Wahl, Rechte und Zuständigkeiten des Kanzlers und Vizekanzlers

1. Der Kanzler

1. Der Kanzler stellt die vom Volk selbst gewählte Vertretung aller Bewohner der Stadt Rivin dar. Kraft der ihm zur zugesprochenen Rechte und Pflichten vertritt und repräsentiert er das Volk Rivins.

2. Der Kanzler ist der höchste Beamte des Fürstentumes Rivins und ist ermächtigt den Fürsten auf dessen Wunsch hin zu vertreten.

3. Der Kanzler stellt den obersten Diplomaten des Fürstentumes Rivins dar. Er vertritt das Fürstentum nach außen hin.

2. Der Vizekanzler

1. Der Vizekanzler vertritt den Kanzler in dessen Abwesenheit. In dieser Zeit besitzt er die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser.

2. Der Vizekanzler steht dem Kanzler beratend zur Seite.

3. Wahl

1. Der Kanzler und der Vizekanzler werden von der wahlberechtigten Bevölkerung der Stadt Rivin für ein Jahr und einen Tag gewählt. Die Wahl gewinnt der Erstplatzierte, der Zweitplatzierte gewinnt die Wahl zum Vizekanzler.

2. Wahlberechtigt sind alle Bürger und Adligen der Stadt Rivin mit einem festen Wohnsitz innerhalb der Stadt oder des Fürstentumes, die das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

3. Jeder Wahlberechtigte darf sich zur Wahl aufstellen lassen.

4. Der Kanzler und der Vizekanzler treten mit Ernennung durch den Fürsten in ihre Ämter ein.

5. Der Kanzler und der Vizekanzler üben ihre Ämter bis zur Ernennung ihrer Nachfolger durch den Fürsten kommissarisch weiter aus.

4. Rechte, Pflichten und Privilegien

1. Der Kanzler hat das Recht und die Pflicht Gesetze zu verabschieden, welche die Stabilität und den Wohlstand der Handelsstadt Rivin und ihrer Bevölkerung erhalten und mehren sollen. Der Vizekanzler steht dabei beratend zur Seite. Diese Gesetze erhalten mit Unterschrift des Fürsten Gültigkeit und werden daraufhin im Fürstlichen Gesetzblatt veröffentlicht.

2. Der Kanzler besitzt weiterhin das Recht und die Pflicht Notstandesverordnungen zu erlassen, wenn unmittelbarer Entscheidungsbedarf besteht. Diese Verordnungen haben eine maximale Gültigkeit von 7 Tagen. Der Kanzler hat dem Fürsten auf dessen Wunsch hin Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen.

3. Als oberster Beamter der Stadt und des Fürstentumes sind vom Kanzler ebenfalls Entscheidungen verwaltungstechnischer Art zu treffen. Da Kirchen nicht teil der Stadtverwaltung sind, wählen sie ihre Würdenträger selbst.

4. Der Kanzler und sein Vizekanzler besitzen Immunität gegenüber sämtlicher Strafverfolgung innerhalb des Fürstentumes Rivins. Sollten Kanzler oder Vizekanzler von der Strafverfolgung als Zeugen in einem Verbrechen benannt werden, steht es ihnen frei die Zeugenaussage in ihrem eigenen Wohnsitz zu machen.
Sollten der Kanzler oder der Vizekanzler eines Verbrechens beschuldigt werden, können sie sich freiwillig für diesen Fall von der Immunität entbinden. Andernfalls kann eine Strafverfolgung nur durch eine Immunitätsentbindung durch den Fürsten erfolgen.

5. Der Kanzler und der Vizekanzler sind Vertreter des Volkes und Repräsentanten des Fürsten, sie sind als solche zu behandeln.

6. Der Kanzler und der Vizekanzler erhalten während ihrer Amtszeit eine Vergütung von wöchentlichen 75 respektive 50 Goldmünzen.

5. Minister

1. Der Kanzler ist ermächtigt Minister zu ernennen und mit Teilen seiner Rechte auszustatten.

2. Minister unterliegen ebenfalls der Immunität.

3. Der Kanzler kann Minister jederzeit wieder entlassen.

4. Minister erhalten eine wöchentliche Vergütung in Höhe von 40 Goldmünzen.


Paragraph 3: Das Gesetz der Loyalität und Waffenpflicht

1) Das Fürstentum Rivin steht für Einigkeit und Gerechtigkeit. Wer sich gegen diese Werte stellt, der stellt sich Rivin entgegen. Wer sich gegen Rivin stellt, der stellt sich gegen das Volk, die Bürger und seines Fürsten.

2) Wann immer ein Feind sich mit Waffengewalt gegen das Fürstentum stellt, sollen alle waffenfähigen Bürger mit den Soldaten eine geschlossene Einheit gegen den Feind bilden.

3) Sich auf des Feindes Seite stellen ist Hochverrat am Fürstentum Rivin.


Paragraph 4: Das Gesetz des Freien Willens

1) Der Freie Wille ist ein heiliges Geschenk der Götter. Der Freie Wille darf grundsätzlich nicht angetastet werden, außer die betroffene Person entscheidet aus freiem Willen, dass dies geschehen darf.

2) Tritt eine Ausnahmesituation ein, in der die Verletzung des Freien Willens einer Person durch den Einsatz Magie notwendig werden sollte um ein größeres Unheil zu verhindern, dann darf der Minister für magische Angelegenheiten diesen Einsatz legitimieren.


Paragraph 5: Das Gesetz der Gottesfürchtigkeit und Glaubensfreiheit

1) Alle Götter und alle in ihrem Namen sprechenden Priester und Paladine sind mit Ehrfurcht und Respekt zu behandeln.

2) Jeder Glaube und jede Anrufung eines Gottes ist gestattet. Es ist nicht gestattet die Anrufung oder die Ausübung einer göttlichen Glaubensrichtung zu stören oder zu behindern; es sei denn die dadurch verübten Tätigkeiten verstoßen gegen Grundgesetz, Gesetz oder Verordnungen.

3) Die Anrufung oder Anbetung teuflischer oder dämonischer Entitäten ist Blasphemie an den Göttern und nicht gestattet.

Paragraph 6: Das Gesetz der Besteuerung

1) Jeder Bürger des Fürstentums hat den Zehnt seiner Einkünfte als Tribut an die Stadt zu entrichten.

2) Jeder Nichtbürger hat die Zölle und den Aufenthaltstribut bei Benutzung der Straßen oder der Docks zu entrichten.

2a) Nichtbürgern ist die Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit oder der Abschluss eines Handelsgeschäfts nur mit Genehmigung der Stadtverwaltung erlaubt. Ein Zehnt der Einkünfte ist als Tribut an die Stadt zu entrichten.

2b) Nichtbürger die der Abenteurergilde angehören können einmalige Aufträge hingegen mit Genehmigung der Abenteuergildenleitung annehmen. Die Abenteurergildenleitung hat in diesem Fall für die Einbehaltung des Zehnts aus dem Gewinn und die Abführung an die Stadtverwaltung zu sorgen.

2c) Die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren, für die bereits Einführzölle entrichtet worden sind, unterliegen nicht der Besteuerung.

3) Die genaue Höhe des Zehnts, der Zölle und des Tributs werden von der Stadtkämmerei festgelegt.

Paragraph 7: Das Gesetz des Gewerbes

1. a) Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist nur noch in Verbindung mit einer Schanklizenz möglich. Für diese wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 50 Goldmünzen erhoben. Die Prüfung und Vergabe der Schanklizenz erfolgt durch die Garde.
1. b) Jeder lizenzierte Schankwirt hat über den Ausschank der alkoholischen Getränke Buch zu führen und den vierten Teil des Gewinns aus dem Alkoholausschank an die Stadtverwaltung abzuführen.
1. c) Von der Verordnung ausgenommen ist die Verwendung von Alkohol in Lazaretts zu den Zwecken der Behandlung/Heilung.

2. a) Die geschäftliche Veranstaltung von Glücksspiel ist nur noch in Verbindung mit einer Glücksspiellizenz möglich. Für diese wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 100 Goldmünzen erhoben.
2. b) Jeder lizenzierte Glücksspielveranstalter hat über seine Veranstaltungen Buch zu führen und drei Zehntel des Gewinns aus den Glücksspielveranstaltungen an die Stadtverwaltung abzuführen.
2. c) Davon ausgenommen ist religiöses Glückkspiel der Kirche Tymoras.

3. a) Der Handel mit den Rauschgiften Khuuna, Jhuild, Schlachtenwein und Mordayn Dampf ist verboten und steht unter Strafe.
3. b) Ein einmaliges Vergehen wird mit einer hohen Goldstrafe belangt deren genaue Höhe sich nach Besitz des Täters und Schwere es Vergehens richtet.
3. c) Wiederholtes Vergehen wird mit öffentlicher Demütigung bis hin zur Brandmarkung und Verstümmelung bestraft.
3 d) Davon ausgenommen ist der Verkauf von Rauschgiften an Lazaretts zur Schmerzlinderung.

4. a) Zuhälterei ist verboten und steht unter Strafe.
4. b) Ein einmaliges Vergehen wird mit einer hohen Goldstrafe belangt deren genaue Höhe sich nach Besitz des Täters und Schwere es Vergehens richtet.
4. c) Wiederholtes Vergehen wird mit öffentlicher Demütigung bis hin zur Brandmarkung und Verstümmelung bestraft.

Paragraph 8: Die Rechte der Kirchen

1) Angehörige des legitimierten Klerus der Kirchen des Fürstentums werden bei einem Vergehen nicht inhaftiert, sondern unter Aufsicht der jeweiligen Kirche unter Arrest gestellt. Der Standort des Arrests ist der im jeweiligen Falle zuständigen Ordnungsmacht mitzuteilen.

2) Ist ein Angehöriger des legitimierten Klerus der Kirchen des Fürstentums unter Verdacht, so hat die jeweilige Kirche das Recht entsprechende Berichte einzusehen, ähnlich dem Recht der anerkannten Advokaten.

3) Die legitimierten Kirchen des Fürstentums haben das Recht, mit Ausnahme bei schweren und unverzeihlichen Vergehen, dem Gericht einen Vorschlag für das Strafmaß zu unterbreiten sofern die Kirche selbst geschädigt wurde, oder das Vergehen von einem Angehörigen des legitimierten Klerus der Kirchen des Fürstentums ausging.

Paragraph 9: Die Rechte des Adels

1) Gerät ein Angehöriger eines im Fürstentum Rivin anerkannten Adelshauses unter Verdacht, so ist es untersagt diese Person zu inhaftieren, statt dessen wird sie unter Arrest gestellt wenn die Notwendigkeit dazu besteht. Der Arrest kann nur vom Fürsten, der Kanzlerin, der Vizekanzlerin, einem Richter, einem Gardisten ab dem Rang Korporal, einem Milizler ab dem Rang Leutnant oder einem Mitglied des Mantels der Sterne ab dem Range eines Magus verordnet werden. Dieser Arrest endet nach spätestens einem Zehntag, sofern der Fürst, der Kanzler, der Vizekanzler oder das Gericht nichts Anderes verordnen.

2) Befindet sich ein Angehöriger eines in Rivin anerkannten Adelshauses unter Arrest, so ist es ihm gestattet Besuch zu empfangen.

3) Gerät ein Angehöriger eines in Rivin anerkannten Adelshauses unter Verdacht, so hat er das Recht, die entsprechenden Berichte der jeweiligen Ermittlungsbehörde einzusehen.

Paragraph 10: Gesetzliche Regelung zum Einsatz von Magie innerhalb des Rechtsgebietes der Stadt Rivin

Betreffend dem Einsatz von Magie innerhalb Rivins Rechtsgebietes und der Rechtsprechung über und der Bestrafung von mittels Magie ausgeübten Verbrechen.

1) Die Magie und das Gewebe durch das sie fließt ist ein Geschenk der Göttin Mystra an alle Bewohner Torils.
Das Recht jedes Wesens diese Gabe zu nutzen soll unangetastet bleiben.
Jeder der die Magie jedoch gegen Rivin und sein Volk nutzt wird für dieses Vergehen im angemessenen Umfang zur Schwere seiner Schuld Bestrafung finden.
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen der Nutzung arkaner- oder göttlicher Magie, allerdings finden alle Gesetze die Rechte der Kirchen, der Priester und aller von Göttern mit göttlichen Gaben ausgestatteten Wesen weiterhin Beachtung.

2) Wenn Magie unmittelbar genutzt wird um gegen eines oder mehrere Gesetze des Riviner Gesetzes zu verstoßen, so ist dieses als magisches Verbrechen zu behandeln.
Sollte Magie als Hilfsmittel eingesetzt werden um gegen eines oder mehrere Gesetze des Riviner Gesetzes zu verstoßen, so ist dieses als gewöhnliches Verbrechen zu behandeln.
Die Einstufung als magisches Verbrechen besitzt Vorrang vor der Einstufung als gewöhnliches Verbrechen.

3) Bei der Rechtsprechung in magischen Verbrechen ist grundsätzlich ein Gutachten einer Person mit Fachkompetenz (Sachverständiger) einzuholen und bei der Urteilssprechung zu berücksichtigen, das die vorliegende Magieausübung verständlich erläutert und bewertet.
Die Benennung eines Sachverständigen erfolgt durch die rechtsprechende Instanz. Vorschläge von Anklage und Verteidigung sind dabei anzuhören.

4) Der Handel mit magischen Gütern unterliegt dem Gesetz der Besteuerung.
Institutionen, die der Stadt ihre Ressourcen zur Verbrechensbekämpfung einsetzen und von der Stadt als solche anerkannt werden, sind von dieser Besteuerung ausgenommen.
Dies wird als Entlohnung ihrer Dienste für die Stadt betrachtet. Diese Ausnahme weitet sich nicht auf die einzelnen Mitglieder dieser Institution aus.
Über die Verkäufe und Einnahmen dieser Institutionen ist Buch zu führen und der Stadtkämmerei auf Verlangen vorzulegen.
Einnahmen durch den Verkauf magischer Gegenstände dürfen höchstens zur Hälfte unmittelbar als Lohn an den Hersteller gezahlt werden.
Die Entlohnung von Mitgliedern der Institution im Rahmen des regelmäßigen Gehaltes aus den Einnahmen dieser Einkünfte ist zulässig.

5) Die folgenden Anwendungen von Magie sind innerhalb des Rechtsgebietes Rivins verboten.
Ein Verstoß gegen diese Verbote wird gemäß des Volk- und Strafgesetzes in seiner Schwere eingestuft und dieser gemäß bestraft.
Sie sind als magische Verbrechen zu behandeln. Bereits der Versuch ist in minderem Umfang strafbar. Es ist unerheblich ob die Magie durch die persönlichen Fähigkeiten des Täters oder durch die Nutzung eines Hilfsmittels gewirkt wurde.
Das Ausmaß der Schuldfähigkeit bei unintentioneller Begehung ist durch die Rechtsprechung festzustellen.

Mit Ausnahme von den Punkten 5.1; 5,2 und 5.3 sind diese Verbote innerhalb eines ritualisierten Zauberduelles nicht gültig, wenn die Auswirkungen sich nicht nach dem Duell über das von allen Kontrahenden gewollte Maß hinaus erstrecken.

5.1) Totenbeschwörung
Die Erschaffung untoter Existenzformen oder Animation eines Lebewesens zu einer solchen Existenzform sind ausnahmslos verboten.
Die Zuwiderhandlung ist als schweres Verbrechen zu gewichten.

5.2) Magische Beinflussung oder Kontrolle des Verstandes oder Körpers
Die magische Kontrolle eine Verstandes oder lebenden Körpers verstößt gegen den Freien Willen und ist als solche Verboten. Auch Zauber, die ein Subjekt dazu zwingen eine bestimmte Handlung zu begehen oder sich auf eine bestimmte Art und Weise zu verhalten zählen darunter.
Die direkte magische Beeinflussung des Verstandes einer Person zur kompromittierung ihrer Entscheidungsfähigkeit ist ebenfalls verboten.

Die Kontrolle ist von der Beeinflussung insofern abzugrenzen, dass dem Opfer durch eine Kontrolle die eigene Entscheidungsfähigkeit entzogen wird und bei einer Manipulation lediglich verändert wird.

Die Ausübung einer Kontrolle ist als schweres Verbrechen zu gewichten.
Die Ausübung einer Beeinflussung ist als Geringes Verbrechen zu gewichten.
Die Schwere der Schuld kann durch die Art und Weise der Nutzung wachsen.
Die vom Betroffenen einer Kontrolle ausgeübten Handlungen sind dem Ausüber der Kontrolle anzulasten.
Die vom Betroffenen einer Manipulation ausgeübten Handlungen sind in der Schwere der Schuldfähigkeit des Betroffenen durch die Rechtsprechung festzustellen.

5.3) Magische Ausspähung
Die Nutzung von Magie zur Beobachtung oder Belauschung von Personen in ihren eigenen Räumlichkeiten (Ausspähung) ist verboten.

Eine Verletzung wird als geringes Verbrechen gewichtet.
Die Nutzung ist von den anerkannten Authoritäten Rivins zu Ermittlungszwecken und auf begründeten Verdacht hin zulässig.

Die Erkennung oder Bespitzelung der Gedanken einer Person ist verboten.
Darunter fällt auch die Nutzung von Erkenntnismagie zur Verifizierung von Wahrheit und Lüge.
Eine Zuwiderhandlung wird gemessen an ihrer Schwere wenigstens als geringes Verbrechen gewichtet.

5.4) Nichtkonsentionelle Veränderung des Körpers einer Person
Die Veränderung des Körpers mittels Magie ohne Konsens der betroffenen Personen ist verboten.

Die Gewichtung dieses Vergehens ist von der Rechtsprechung anhand der Schwere ihrer Folgen zu bestimmen.
Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder die Übernahme der Kosten dafür sind gegebenenfalls vom Täter zu verlangen.

5.5) Betrug von Werthandeln
Die Nutzung von Magie zur Herstellung oder Veränderung von Objekten mit der Intention ihren Wert zu Handels- oder Zahlungszwecken zu erhöhen ist dann verboten, wenn dem Käufer oder Empfänger dieser Umstand arglistig verschwiegen wird und für die betroffene Person einen Nachteil beinhaltet

Die Zuwiderhandlung ist als geringes Verbrechen zu gewichten.
Eine Rekompensation ist vom Täter an das Opfer zu entrichten.

5.6) Verletzung des Geistes
Die Verletzung der mentalen Integrität einer Person durch Magie ist verboten.

Sie ist in ihrer Schwere einer Körperverletzung entsprechend zu bestrafen.

5.7) Verletzung der körperlichen Integrität
Eine Körperverletzung liegt auch dann vor, wenn Magie so eingesetzt wurde, dass die Beeinträchtigung des Körpers keine sichtbaren Verletzungen hinterlässt.

Sie ist in ihrer Schwere entsprechend einer Körperverletzung zu bestrafen.




Volks- und Strafgesetz

Bei Vorliegen zusammenhängender Straftaten wird das schwerste Vergehen verurteilt. Eine Verurteilung ist nur möglich wenn die Schuld des Täters festgestellt wird. Im Falle vorsätzlicher, geistiger Beeinflussung durch Dritte in Form von Magie, Zwang oder Rauschgift werden alle Verbrechen allein der dritten Person angelastet mit der vollen Schwere als hätte sie diese selbst begangen.


Unverzeihliche Verbrechen

Die grausamsten Verbrechen zu denen Menschen fähig sind, werden benannt als unverzeihliche Verbrechen. Eine Vergebung solcher Taten ist nicht durch den Menschen, nur noch durch die Götter selbst möglich. So wäre es in den meisten Fällen Anmaßung etwas anderes tun zu wollen als den Täter seiner Gottheit zu überantworten.


1) Mord

2) Vergewaltigung (Ausspielen einer solchen ist untersagt)

3) Unmenschliche Folter (Ausspielen einer solchen ist untersagt)

Die mögliche Strafe ist Tod durch den Strang oder Beil, lebenslange Inhaftierung oder Zwangsarbeit. Eine Begnadigung in Ausnahmefällen ist durch den Fürsten möglich.


Schwere Verbrechen


1) Totschlag

2) Verstümmelung

3) Angriff mit schwerwiegenden Folgen

4) Entführung, Freiheitsberaubung

5) Raub

6) Brandstiftung

7) Sklaverei


Die möglichen Strafen sind Verbannung, Inhaftierung, Zwangsarbeit, Verstümmelung.
Zusätzlich kann Schadensersatz, sowie Pranger oder Auspeitschung angewandt werden.

Geringe Verbrechen

1) Einbruch

2) Diebstahl

3) Verleumdung

4) Vandalismus

5) Quälen oder Töten eines Viehs, Haustiers oder magischen Vertrauten


Die möglichen Strafen sind Inhaftierung, Schadensersatz sowie Pranger.

Bei häufiger Wiederholung der Vergehen Einbruch und Diebstahl wird dem Täter zur Zeichnung ein Teil des rechten Ohres abgetrennt (Diebes-Kennzeichnung).

Bei häufiger Wiederholung des Vergehens Verleumdung wird dem Täter zur Zeichnung der vordere Teil der Zunge eingeschnitten (Schlangenzungen-Kennzeichnung).

Vergehen

1) Erregung öffentlichen Ärgernisses

2) Gefährdung der öffentlichen Ordnung

3) Wiederholte Beleidigungen oder Bedrohungen

4) Widerstand gegen exekutive Organe der Stadt Rivin, oder Behinderung deren Tätigkeit

5) Sexuelle oder anderweitige Belästigung

6) Freiwillige Einnahme verbotener Rauschmittel, dazu zählen Khuuna, Jhuild, Schlachtenwein und Mordayn Dampf

Die möglichen Strafen sind kurze Inhaftierung, Goldstrafe sowie Pranger.


Religionsgesetz

Grundsätzlich ist die Ausübung jedes Glaubens gestattet solange diese nicht gegen ein anderes Gesetz verstößt. Die Anbetung von Teufeln oder Dämonen ist nicht gestattet.

Unverzeihliche Gotteslästerungen

1) Mord an einem Priester oder Paladin

2) Vergewaltigung oder Erniedrigung an einem Priester oder Paladin

3) Entführung oder Folter an einem Priester oder Paladin

4) Zerstörung eines Tempels


Zur Strafe gemäß des Volks- und Strafgesetzes wird von der geschädigten Kirche eine zusätzliche Verurteilung und Bestrafung zur Besänftigung der Gottheit erbeten. Diese muss jedoch zur Wirksamkeit vom Gericht als angemessen erachtet werden.

Schwere Gotteslästerungen

1) Vandalismus an einem Tempel oder einem Heiligen Ort

2) Diebstahl aus einem Tempel oder von einem Heiligen Ort

3) Entweihung eines Tempels oder Heiligen Ortes

4) Öffentliche Beleidigung einer Gottheit oder einem ihrer Hohen Vertreter

5) Grabschändung

Zur Strafe gemäß des Volks- und Strafgesetzes wird von der geschädigten Kirche eine zusätzliche Verurteilung und Bestrafung zur Besänftigung der Gottheit erbeten. Diese muss jedoch zur Wirksamkeit vom Gericht als angemessen erachtet werden.

Bei häufiger Wiederholung einer Beleidigung einer Gottheit wird dem Täter zur Prävention die Zunge entfernt (Häretiker-Verstümmelung).


Vergehen gegen das Gericht

1) Bruch eines Schwurs gegenüber einem Richter

2) Vereidigte Falschaussage vor Gericht

3) Unvereidigte Falschaussage vor Gericht

Die Bestrafung wird gemessen an der Schwere der Verhandlung, die mögliche Höchststrafe ist der Tod durch Strang oder Beil.


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 Betreff des Beitrags: Re: Das Gesetz der Stadt Rivin
BeitragVerfasst: Fr 14. Jan 2011, 19:42 
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In der Stadtverwaltung liegt eine Liste der verbotenen Rauschmittel aus.

Im Fürstentum Rivin verbotene Rauschmittel:
  • Khuuna
  • Jhuild
  • Schlachtenwein
  • Mordayn Dampf


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 Betreff des Beitrags: Re: Das Gesetz der Stadt Rivin
BeitragVerfasst: So 2. Sep 2012, 20:23 
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